Ergänzende Geschäftsbedingungen Digital Technologies

1.0.1003; Ausgabe Februar 2022

  1. Gegenstand

  2. Diese ergänzenden Geschäftsbedingungen («Bedingungen», «EGB») regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Weiss Group GmbH («Weiss Group») und den Kunden des Geschäftsbereichs Digital Technologies, vorbehaltlich etwaiger anderer Sondervereinbarungen.
  3. Diese Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») der Weiss Group oder haben im Falle widersprüchlicher Bedingungen Vorrang vor diesen. Die AGB bilden einen integralen Bestandteil dieser Bedingungen.
  4. Die Einzelheiten der Lieferungen und Leistungen sowie die damit verbundenen Regelungen werden in Einzelverträgen vereinbart. Die Überlassung zur Nutzung, Installation und Wartung von Software unterliegt nicht diesen Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Sie können im Rahmen selbständiger Rechtsgeschäfte vereinbart werden.
  5. Die Weiss Group schuldet nur solche Haupt- und Nebenleistungen, die ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind; die Weiss Group schuldet keine vom Kunden erwarteten, aber nicht ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
  6. Der Erfüllungsort sowie die Termine, Fristen und die Dauer des Vertrages werden im Einzelvertrag festgelegt. Die Vertragsparteien können im Einzelvertrag einen Zeit- oder Projektplan für die Erbringung der vereinbarten Leistungen vereinbaren.
  7. Der Kunde spezifiziert die Anforderungen des Kunden an die Dienstleistungen der Weiss Group schriftlich, z.B. in Form einer Anforderungsbeschreibung. Die Umsetzung der Anforderungen muss vertraglich schriftlich in Form einer Leistungsbeschreibung vereinbart werden. Die Leistungsbeschreibung ist Bestandteil des Einzelvertrages; sie hat in der Vertragshierarchie Vorrang vor dem Einzelvertrag und diesen Bedingungen.
  8. Vergütung

  9. Diese Bestimmungen ergänzen die Zahlungsbedingungen der Weiss Group oder haben im Falle widersprüchlicher Bedingungen Vorrang vor diesen.
  10. Die Weiss Group berechnet Gebühren und Nebenkosten für vereinbarte oder im Interesse des Kunden erbrachte Dienstleistungen in absteigender Reihenfolge:
    1. Zeithonorar
    2. Pauschalhonorar
  11. Angebot

  12. Dem Kunden wird auf Basis der vorliegenden Informationen ein unverbindliches Richtpreisangebot unterbereitet.
  13. Wird vom Interessenten eine umfangreichen Offerte gewünscht, werden die Aufwände in Rechnung gestellt, insbesodere dann, wenn für das Erstellen der Offerte von der Weiss Group Anforderungen ausgearbeitet oder intensive Abklärungen getroffen werden müssen.
  14. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten

  15. Sowohl die Weiss Group wie auch der Kunde haben für IT-Projekte Projektverantwortliche zu benennen. Der Kunde hat schriftlich einen Projektleiter und Stellvertreter zu bezeichnen, welcher die Verantwortung für das Projekt übernimmt und als Ansprechperson rechtsgültig handeln kann. Die vereinbarten Projektverantwortlichen dürfen nur mit Zustimmung der Weiss Group und nur durch eine Person mit gleichwertigen fachlichen Kenntnissen ersetzt werden.
  16. Das Projektteam besteht im Minimum aus dem Projektleiter beider Parteien und trifft sich gemäss Projektbestimmungen. Alle Sitzungen des Projektteams werden von einem Vertreter der Weiss Group protokolliert und den anderen Mitgliedern des Projektteams per E-Mail zugestellt. Darüber hinaus werden alle Entscheidungen und Protokolle digital im dafür vorgesehen Online-Tool verfügbar gemacht. Trifft innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt kein Änderungsbegehren beim Protokollführer ein, so gilt das Protokoll als genehmigt und bildet einen integrierenden Vertragsbestandteil des Vertrages zwischen den Parteien. Die Verbindlichkeit gilt nur insoweit, als nicht Regelungen des Vertrages angepasst werden.
  17. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Probleme oder Pflichtverletzungen unverzüglich schriftlich per E-Mail anzuzeigen.
  18. Der Kunde versteht und akzeptiert, dass der Projekterfolg durch unzureichende Kooperation gefährdet werden kann.
  19. Der Kunde ist verpflichet, für das Projekt genügend und ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen.
  20. Der Kunde hat insbesondere Mitwirkungspflichten bei der Bezeichnung von Kontaktpersonen, bei der Spezifikation der Leistungen im Rahmen der Projektanforderungen, bei der Beantwortung von kritischen Fragen innert nützlicher Zeit, sowie bei der Abnahme von (Teil-) Leistungen.
  21. Fehlerhafte oder unvollständige Kooperation des Kunden können zu Mehraufwendungen seitens der Weiss Group führen, welche gemäss den Zahlungsbedingungen zusätzlich zu vergüten sind.
  22. Termine

  23. Projektspezifische Termine, insbesondere Scrum-Termine, Meilensteine und Fälligkeitstermine, werden in einem Zeitplan definiert.
  24. Termine sind grundsätzlich erstreckbar, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  25. Falls eine Partei erkennt, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, muss das der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt werden.
  26. Der Kunde ist verpflichtet, die Weiss Group unverzüglich über alle Änderungen zu informieren, die sich auf die Einhaltung von Fristen auswirken können.
  27. Abnahme der Ergebnisse

  28. Grundsätzlich wird jedes Arbeitsergebnis («Deliverable») des Projekts einzeln abgenommen («Teilabnahme»), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  29. Die Ergebnisse der Abnahme, insbesondere festgestellte Mängel, werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten, das von beiden Parteien unterzeichnet wird.
  30. Verweigert der Kunde die Mitwirkung bei der Abnahme, gilt die Leistung nach Ablauf der Abnahmefrist als abgenommen. Mit der produktiven Nutzung gilt die Dienstleistung in jedem Fall als angenommen.
  31. Beendigung des Projektvertrags

  32. Die Geschäftsbeziehungen endet grundsätzlich mit der Erfüllung des Projektvertrags. Der Kunde kann den Projektvertrag jedoch unter vollständiger Schadloshaltung der Weiss Group jederzeit mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt beenden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  33. Die Weiss Group erstellt im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Geschäftsbeziehung eine Schlussabrechnung unter Abzug von Anzahlungen oder anderweitig erhaltenen Entschädigungen über sämtliche Aufwände der Weiss Group, welche die Weiss Group zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung durch den Kunden im Hinblick auf die vereinbarungsgemässe Vertragserfüllung bereits getätigt hat und die vom Kunden vergütet werden müssen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschliessend, Lizenzen, welche die Weiss Group bereits erworben hat sowie Personalressourcen, welche die Weiss Group für den Kunden bereitgestellt hat.

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