Ergänzende Geschäftsbedingungen Financial Services

1.0.0104; Ausgabe Februar 2022

  1. Gegenstand

  2. Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen («Bedingungen», «EGB») regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Weiss Group GmbH («Weiss Group») und den Kunden des Geschäftsbereichs Financial Services, vorbehaltlich etwaiger anderer Sondervereinbarungen und der etablierten Regeln der Praxis der Finanzintermediäre.
  3. Diese Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») der Weiss Group oder haben im Falle widersprüchlicher Bedingungen Vorrang vor diesen. Die AGB bilden einen integralen Bestandteil dieser Bedingungen.
  4. Vergütung

  5. Diese Bestimmungen ergänzen die Zahlungsbedingungen der Weiss Group oder haben im Falle widersprüchlicher Bedingungen Vorrang vor diesen.
  6. Die Weiss Group berechnet Gebühren und Nebenkosten für vereinbarte oder im Interesse des Kunden erbrachte Dienstleistungen in absteigender Reihenfolge:
    1. Individuell vereinbarte Vergütung;
    2. Zeithonorar;
    3. Pauschalhonorar;
    4. Erfolgshonorar;
    5. Entschädigung durch Dritte.
  7. Der Kunde versteht und akzeptiert, dass die Weiss Group im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vermittlerin oder anlässlich der Ausführung von Aufträgen, von Dritten, insbesondere von Versicherungsgesellschaften und Banken, Entschädigungen (z.B. Kommissionen, Courtagen etc.) erhält oder erhalten könnte. Möglicherweise müssen diese Entschädigungen gemäss der aktuellen Rechtsprechung oder den geltenden gesetzlichen Bestimmungen an den Kunden weitergegeben werden.
  8. Wird vereinbart, dass die Leistung ganz oder teilweise durch Dritte abgegolten werden soll, so gilt Folgendes:
    1. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass die Weiss Group für ihre Tätigkeit für den Kunden von Dritten entschädigt wird und verzichtet auf den Anspruch auf diese Vergütung.
    2. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, den Anspruch auf diese Vergütung nicht rückwirkend geltend zu machen, wenn er nachträglich eine andere Art der Vergütung verlangt.
    3. Die Weiss Group informiert den Kunden über die ungefähren Entschädigungssätze der Versicherungsgesellschaften, um Transparenz zu gewährleisten.
  9. Zusammenarbeit

  10. Die Bedingungen der Zusammenarbeit und die Mitwirkungspflichten sind in den Zusatzbedingungen der jeweiligen Dienstleistung und in Einzelverträgen geregelt.
  11. Die Arten der Zusammenarbeit sind wie folgt:
    1. Mandatsbasis;
    2. Auftragsbasis;
    3. Mischform.
  12. Kundensegmentierung

  13. Die Weiss Group ist gemäss dem Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) verpflichtet, die Personen, für die sie Finanzdienstleistungen erbringt, einem der folgenden Segmente zuzuordnen:
    1. Privatkundinnen und -kunden;
    2. professionelle Kunden;
    3. institutionelle Kunden.
  14. Als professionelle Kunden gelten gemäss dem Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG, Art. 4 Abs. 3):
    1. Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG), dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 (FINIG) und dem KAG;
    2. Versicherungsunternehmen nach dem VAG;
    3. ausländische Kundinnen und Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Buchstaben a und b;
    4. Zentralbanken;
    5. öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie;
    6. Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie;
    7. Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
    8. grosse Unternehmen;
    9. für vermögende Privatkundinnen und -kunden errichtete private Anlage­strukturen mit professioneller Tresorerie.
  15. Als institutionelle Kunden gelten professionelle Kunden nach den Buchstaben a–d sowie nationale und supranationale öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie.
  16. Gemäss FIDLEG (Art. 5 Abs. 1) können vermögende Privatkundinnen und -kunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Opting-out).
  17. Als vermögend gilt gemäss FIDLEG (Art. 5 Abs. 2) jede Person, die glaubhaft erklärt, dass sie:
    1. aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügt, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen, und über ein Vermögen von mindestens 500 000 Schweizer Franken verfügt; oder
    2. über ein Vermögen von mindestens 2 Millionen Schweizer Franken verfügt.
  18. Übertragungsfehler und Systemausfälle

  19. Die Weiss Group ist verpflichtet, bei eingehenden und ausgehenden Aufträgen, Anweisungen und Benachrichtigungen per Post, Fax, Telefon, Telex, E-Mail, Internet und allen anderen Übertragungs- und Transportmitteln die geschäftsübliche Sorgfalt walten zu lassen.
  20. Wird diese Pflicht durch die Weiss Group, ihre Mitarbeiter oder Hilfspersonen verletzt, haftet die Weiss Group für alle daraus entstehenden Schäden.
  21. Soweit keine Pflichtverletzung vorliegt, haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die aus der Übermittlung von Aufträgen, Weisungen und Mitteilungen per Post, Fax, Telefon, Telex, E-Mail, Internet und allen anderen Übermittlungs- und Transportmitteln entstehen, wie z.B. durch Verlust, Verspätung, Missverständnisse, Beschädigungen oder Wiederholungen oder durch rechtswidrige Eingriffe oder sonstige Störungen, Überlastungen und Unterbrechungen von Fernkommunikationswegen und -systemen, gleich aus welchem Grund.
  22. Datenschutz

  23. Die Weiss Group ist gesetzlich verpflichtet, Daten im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden («Kundendaten») vertraulich zu behandeln.
  24. Der Kunde autorisiert die Weiss Group, Kundendaten zu Geschäftszwecken an Unternehmen der Gruppe innerhalb der Schweiz weiterzugeben. Dies gilt insbesondere zugunsten eines ganzheitlichen und effizienten Kundendienstes sowie der Information über das Produktangebot in den verschiedenen Einheiten der Gruppe. Der Kunde entbindet die Weiss Group insoweit von ihrer Schweige- und Datenschutzpflicht. Die Weiss Group stellt sicher, dass die Empfänger von Kundendaten an die geltenden Vertraulichkeits- und Datenschutzverpflichtungen gebunden sind.
  25. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Weiss Group berechtigt ist, Kundendaten offenzulegen, um gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen nachzukommen und um berechtigte Interessen zu wahren.
  26. Die Datenschutzrichtlinie der Weiss Group enthält detaillierte Informationen darüber, wie die Weiss Group personenbezogene Daten verarbeitet.
  27. Transaktionen und Dienstleistungen, die eine Offenlegung von Daten erfordern

  28. Im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die die Weiss Group für den Kunden erbringt, insbesondere wenn diese über eine ausländische Verbindung verfügen, kann die Weiss Group aufgrund von anwendbaren Gesetzen, Selbstregulierungen, Marktpraktiken und Bedingungen von Emittenten, Anbietern und anderen Parteien, von denen sie für die Durchführung solcher Transaktionen und Dienstleistungen abhängig ist, verpflichtet sein, Daten in Bezug auf die Dienstleistung, den Kunden und verbundene Personen (z.B. den wirtschaftlichen Berechtigten) offenzulegen. Der Kunde gestattet dies der Weiss Group, auch im Namen betroffener Dritter, und unterstützt die Weiss Group bei der Erfüllung dieser Anforderungen.
  29. Der Kunde versteht und akzeptiert, dass die Empfänger der Daten möglicherweise nicht an die Schweizer Datenschutzgesetze gebunden sind und dass ihre Verwendung der Daten nicht von der Weiss Group kontrolliert wird.
  30. Die Weiss Group ist nicht verpflichtet, solche Dienstleistungen zu erbringen, wenn der Kunde sich zurückzieht oder sich weigert, seine Zustimmung zu geben.

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