Zahlungsbedingungen

1.0.0102; Ausgabe Februar 2022

  1. Gegenstand

  2. Diese Zahlungsbedingungen («Bedingungen») regeln die Gebühren, die die Weiss Group GmbH («Weiss Group») für ihre Tätigkeit erhebt, vorbehaltlich etwaiger anderer Sondervereinbarungen und der Bedingungen der einzelnen Geschäftseinheiten.
  3. Vergütung

  4. Die Art der Vergütung hängt von der Art der Dienstleistung und dem Kundensegment ab.
  5. Die Art und die Bemessungsgrundlage für die Vergütung wird in einem individuellen Vertrag oder in einem Dokument, das dem gleichen Zweck dient, festgelegt. Wenn keine Vereinbarung besteht, erfolgt die Abrechnung auf Basis eines Zeithonorars.
  6. Die Arten der Vergütung sind wie folgt:
    1. Zeithonorar: Dem Kunden wird die aufgewendete Zeit nach einem Stundensatz in Rechnung gestellt, der in 15-Minuten-Schritten abgerechnet wird. Die Weiss Group wird mit jeder Rechnung einen detaillierten Bericht über die geleistete Arbeit vorlegen;
    2. Pauschalhonorar: Die Dienstleistungen werden dem Kunden nach einem festen Honorar in Rechnung gestellt;
    3. Erfolgshonorar: Dem Kunden wird ein leistungsabhängiges Honorar in Rechnung gestellt;
    4. Kombinationshonorar: Die Dienstleistungen werden dem Kunden nach einem Kombinationshonorar in Rechnung gestellt, bei dem verschiedene Vergütungsarten zu einer Gesamtvergütung gemischt werden.
  7. Rechnungsstellung

  8. Die Weiss Group stellt den fälligen Betrag nach eigenem Ermessen in Rechnung, in der Regel einmal im Monat.
  9. Für die Rechnungsstellung nach den jeweiligen Vergütungsarten gilt Folgendes:
    1. Zeithonorar: Wenn der geschätzte Gesamtaufwand weniger als 1 500 Schweizer Franken beträgt, wird der fällige Betrag nachträglich in Rechnung gestellt. Andernfalls wird die erste Rechnung vor Arbeitsbeginn ausgestellt. Jede Rechnung enthält 50% des geplanten Arbeitsaufwands für den kommenden Monat und den Restbetrag für den Vormonat;
    2. Pauschalhonorar: Beträgt die Gesamtpauschale weniger als 1 500 Schweizer Franken, wird der fällige Betrag nachträglich in Rechnung gestellt. Andernfalls wird die erste Rechnung vor Arbeitsbeginn ausgestellt. Jede Rechnung enthält eine anteilige Zahlung gemäss den in der angenommenen Offerte genannten Zahlungsbedingungen;
    3. Erfolgshonorar: Der fällige Betrag wird nach Eintritt des messbaren Erfolges in Rechnung gestellt;
    4. Kombinationshonorar: Der fällige Betrag wird nach den Regeln der jeweiligen Vergütungsarten in Rechnung gestellt.
  10. Zahlung

  11. Die Gebühren sind bis zu dem von der Weiss Group angegebenen Termin zu zahlen.
  12. Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel 10 Tage ab Rechnungsdatum.
  13. Der Kunde trägt alle Gebühren für die Überweisung auf ein Bankkonto der Weiss Group. Die aus Rückerstattungen entstehenden Gebühren werden von der Weiss Group getragen.
  14. Zahlungsarten

  15. Die Gebühren sind in Schweizer Franken zu bezahlen:
    1. durch Einzahlung oder Überweisung auf ein dafür vorgesehenes Konto der Weiss Group;
    2. durch jede andere von der Weiss Group als zulässig erklärte Zahlungsart.
  16. Rechtzeitige Zahlung, Zahlungsverzug

  17. Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt.
  18. Teilzahlungen ohne vorherige Absprache werden nicht akzeptiert; wo es der Billigkeit entspricht, kann die Weiss Group geringfügige Fehlbeträge ohne Rechtsnachteil für die zahlungspflichtige Partei unberücksichtigt lassen.
  19. Den Beweis für rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Partei zu erbringen.
  20. Bei Zahlungsverzug wird eine schriftliche Zahlungserinnerung versandt. Wenn innerhalb einer angemessenen Frist kein Zahlungseingang verzeichnet werden kann, wird das Mahnverfahren eingeleitet und alle laufenden Leistungen eingestellt, um weitere Kosten für den Auftraggeber zu vermeiden.
  21. Kosten im Falle eines Mahnverfahrens: Verzugszinsen von 5 Prozent, mindestens 40 Schweizer Franken.
  22. Kommt der Kunde der Zahlungsaufforderung nicht nach und/oder signalisiert nicht die Bereitschaft zur Zusammenarbeit, werden die offenen Forderungen an einen Inkassodienstleister übergeben und die Geschäftsbeziehung beendet.
  23. Kosten bei Übergabe der Forderungen an den Inkassodienstleister (frühestens ab Tag 70 nach Rechnungsdatum):
    Beträge in Schweizer Franken
    Bearbeitungsgebühr Forderung
    50 bis 20
    70 bis 50
    100 bis 100
    120 bis 150
    149 bis 250
    195 bis 500
    308 bis 1 500
    448 bis 3 000
    1'100 bis 10 000
    1'510 bis 20 000
    2'658 bis 50 000
    6% der Forderung ab 50 000

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